Im ordentlichen Prozess vor einem staatlichen Gericht kann eine Partei die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit Vorbringen. Falls sie be­ gründet ist, tritt das Gericht auf die Streitsache nicht ein ( , Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, Basel und Frankfurt a/Main, 1986, N. 1198). In analoger Weise wird der Schiedsvertrag mit Bezug auf einen konkreten Prozess ausser Kraft gesetzt, wenn sich die Parteien auf das Verfahren vor einem staatli­ chen Gericht einlassen ( G üen ldr,Schweizeres Zivilprozessrecht, rich 1958, S. 580).