Die Gesuchsgegner wurden eingeladen, ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Der Gesuchsgegner habe nicht reagiert, weshalb die Gesuchstellerin um Ernennung eines zweiten Schiedsrichters nachsuchte. Im gerichtlichen Verfahren zur Ernennung eines zweiten Schieds­ richters haben die Gesuchsgegner Abweisung des Ernennungsgesu­ ches beantragt, weil die Gesuchstellerin bereits den ordentlichen Pro­ zessweg beschritten habe. Dieser Einwand ist begründet. Im ordentlichen Prozess vor einem staatlichen Gericht kann eine Partei die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit Vorbringen.