C. Gerichtsentscheide 3193 3193 Schiedsgerichtsverfahren. Ernennung eines Schiedsrichters (Art. 259 Abs. 1 lit. a ZPO); Einrede der Anhängigkeit eines Verfahrens vor ei­ nem staatlichen Gericht. Am 20. Dezember 1988 haben die Parteien einen Schiedsvertrag ab­ geschlossen. In § 1 des Vertrages wird bestimmt, dass für sämtliche Streitigkeiten aus dem abgeschlossenen Schuldanerkenntnis sowie der erteilten Generalvollmacht und des in diesem Zusammenhang er­ teilten Auftrages der ordentliche Gerichtsweg ausgeschlossen werde. Am 9. Mai 1990 teilte die Gesuchstellerin den in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Gesuchsgegnern mit, dass sie ein Schieds­ verfahren eingeleitet und Rechtsanwalt T. als ihren Schiedsrichter be­ zeichnet habe. Die Gesuchsgegner wurden eingeladen, ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen. Der Gesuchsgegner habe nicht reagiert, weshalb die Gesuchstellerin um Ernennung eines zweiten Schiedsrichters nachsuchte. Im gerichtlichen Verfahren zur Ernennung eines zweiten Schieds­ richters haben die Gesuchsgegner Abweisung des Ernennungsgesu­ ches beantragt, weil die Gesuchstellerin bereits den ordentlichen Pro­ zessweg beschritten habe. Dieser Einwand ist begründet. Im ordentlichen Prozess vor einem staatlichen Gericht kann eine Partei die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit Vorbringen. Falls sie be­ gründet ist, tritt das Gericht auf die Streitsache nicht ein ( , Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, Basel und Frankfurt a/Main, 1986, N. 1198). In analoger Weise wird der Schiedsvertrag mit Bezug auf einen konkreten Prozess ausser Kraft gesetzt, wenn sich die Parteien auf das Verfahren vor einem staatli­ chen Gericht einlassen ( G üen ldr,Schweizeres Zivilprozessrecht, rich 1958, S. 580). Die Gesuchstellerin hat gegen die Gesuchsgegner durch Einleitung des Mahnverfahrens beim Amtsgericht Schöne- berg/Berlin den ordentlichen Prozessweg eingeschlagen. Nachdem die Gesuchsgegner gegen die Mahnbescheide Widerspruch eingelegt hatten, sind die eingeklagten Forderungen nun beim Amtsgericht Bonn anhängig. Durch das Vorgehen der Gesuchstellerin ist der Schieds- 101 C. Gerichtsentscheide 3193, 3194 vertrag ausser Kraft getreten, weshalb das Gesuch um Ernennung ei­ nes Schiedsrichters abzulehnen ist. Das Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters war zudem missbräuchlich. Die Gesuchstellerin kann nicht vorerst den in der Bun­ desrepublik Deutschland zulässigen Prozessweg einschlagen und, nachdem die Gesuchsgegner Widerspruch eingelegt haben, sich auf den Schiedsvertrag berufen und trotz Rechtshängigkeit der einge­ klagten Ansprüche am ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand in Deutschland, nachträglich in der Schweiz ein neues Gerichtsverfahren gegen die Gesuchsgegner einzuleiten versuchen. OPG 24.8.1990 3194 Rechtliches Gehör. Im Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsprozesses besteht grundsätz­ lich Anspruch auf Einsicht in die vom Richter zur Entscheidgrundlage gemachten Akten (Art. 12 Abs. 3 ZPO). In einem Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens traf der Kantonsgerichtspräsident seinen Entscheid gestützt auf Aussagen der Kinder, die im Instruktionsver­ fahren als Zeugen einvernommen worden waren. Die Ehefrau, zu de­ ren Ungunsten der Richter die Frage der Obhut beurteilt hatte, erhob Beschwerde an die Justizaufsichtskommission und machte eine Ver­ letzung des rechtlichen Gehörs geltend, dass sie zu diesen Zeugen­ aussagen nicht habe Stellung nehmen können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein persönlichkeitsbezoge­ nes Mitwirkungsrecht des Einzelnen beim Erlass von Verfügungen, die in seine Rechtsstellung eingreifen. Letztlich liegt ein Verstoss gegen die Menschenwürde vor, wenn der Gehörsanspruch des Individuums verletzt und dieses damit zum blossen Objekt des Verfahrens gemacht wird (BGE 107 la 185; A.Häfliger, Alle Schweizer sind v setze gleich, S. 128). 102