Was der Rekurrent dagegen vorbringt, geht an der Sache vorbei. Seine Einwände betreffen im wesentlichen die Frage, ob sich die Beschuldigte der (angeblichen) Unwahrheit ihrer Äusserung bewusst war. Darauf kommt es jedoch, wie bereits erwähnt, nicht an. Massgeblich ist lediglich, wann der Rekurrent erfuhr, dass ihn Frau S. wissentlich und willentlich bei einem Dritten einer ehrenrühri­ gen Tatsache verdächtigt oder beschuldigt hatte. 3. Die dreimonatige Antragsfrist begann somit am 28. März 1991 zu laufen und endete am 27. Juni 1991. Die am 23. August 1991 beim Vermittleramt Trogen eingereichte Strafklage erweist sich als verspätet.