Ein Verstoss gegen eine rechtlich relevante Sorgfaltspflicht ist mit dem Experten daraus aber nicht herzuleiten. b) Musste nicht damit gerechnet werden, dass das abzupumpende Wasser wegen ungenügenden Abbindens des Betons verschmutzt war, so kann dem Angeschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, er hätte den Pumpvorgang überwachen müssen. War schon nicht abzu­ sehen, dass das Wasser verschmutzt war, so war auch nicht damit zu rechnen, dass gegen Ende des Pumpvorganges verunreinigende Stoffe in den Bach gelangen könnten. 94 C. Gerichtsentscheide 3189,3190