Der Grundsatz, wonach heute anstelle von Fuhrwerken Motor­ fahrzeuge bei der Ausübung von Fahrrecht benützt werden dürfen, hat regelmässig dort seine Grenzen, wo die kleinen Ausmasse der Topo­ graphie eine vernünftige und zumutbare Ausübung eines Fahrrechtes mit grossen Motorfahrzeugen nicht mehr zulässt. Der Gesuchsteller wehrt sich denn auch folgerichtig nur gegen den Einsatz des Traktors, während er die frühere dienstbarkeitsvertragsgemässe Benutzung mit 89 C. Gerichtsentscheide 3187