Der Augenschein hat ergeben, dass die Ansicht der Vorinstanz zutreffend ist. Zwar ist auf den Liegenschaften beider Par­ teien heute der Einsatz von Motorfahrzeugen notwendig. Der vom Ge­ suchsgegner angeschaffte Traktor ist nun aber zu gross, um den Fahrweg gemäss Dienstbarkeitsvertrag aus dem Jahre 1938 zu benüt­ zen. Die Fahrspur, insbesondere zwischen Hausecke und Wald­ böschung auf der gesuchstellerischen Liegenschaft ist so eng, dass das regelmässige Befahren mit dem drei Tonnen schweren Traktor den schmalen Fahrweg unverhältnismässig stark zu beschädigen droht.