Dort wo der Einsatz von Traktoren notwendig und üblich geworden ist, muss die Benutzung der bestehenden Dienstbarkeitswege durch Traktoren zugelassen werden, auch wenn darin eine namhafte Steige­ rung der Belastung liegt. Vorbehalten bleibt der Ersatz des zusätzlich verursachten Sachschadens (L/Ver, N. 34 zu Art. 737 ZGB). Diese Ent­ wicklung hat die Vorinstanz nicht verkannt. Sie war trotzdem der Mei­ nung, im konkreten Fall werde die Dienstbarkeit durch das Befahren der gesuchstellerischen Liegenschaft mit einem drei Tonnen schweren Traktor verletzt. Der Augenschein hat ergeben, dass die Ansicht der Vorinstanz zutreffend ist.