keine An­ wendung. Davon muss im übrigen auch die Beschwerdegegnerin, wie bereits eingangs erwähnt, in der beanstandeten Verfügung vom 13. Sep­ tember 1988 ausgegangen sein, indem sie trotz des klaren Präjudizes des Versicherungsgerichtes vom 1. April 1982 eine nach ihrer eigenen Argu­ mentation gegenüber dem Bodenwert neunfach höhere Entschädigung gesprochen hat. VersGer 7.2.1990 119