Es ist deshalb ausdrücklich festzuhalten, dass es sich im vorliegen­ den Fall nicht um die Wiederherstellung des abgerutschten Bodens allein, sondern auch um die Restabilisierung des Zufahrtsweges handelt. Ist dem­ nach der Fahrweg vom Erdrutsch ebenfalls betroffen, ergibt sich, dass der «Wert des beschädigten Grundstückes» im Sinne von Art. 53 Abs.1 BEG ein Vielfaches des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Betrages ausmacht. Aus diesem Grunde findet in casu Art. 53 Abs.1 BEG keine An­ wendung.