Beschwerdeführerin gesehen werden müsse. So hat die Beschwerdegeg­ nerin in der Vernehmlassung vom 23. November 1988 ausgeführt, «da sich aber der Rutsch in unmittelbarer Nähe des Zufahrtssträsschens ereignet hat, lässt sich eine Sanierung und Stabilisierung des Terrains in vernünf­ tigem Rahmen vertreten» (Ziff.1 der Begründung). Aus Ziff. 6 dieser Ein­ gabe lässt sich entnehmen: «Wichtig ist namentlich die Verhinderung einer Nachrutschung, um die Gefährdung des Fahrweges zu vermeiden.