Im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin wohl den Art. 53 BEG zitiert und mittels der Rechtsprechung verdeutlicht, ihn aber offensichtlich nicht zur Anwendung gebracht. In der abschliessenden Stel­ lungnahme vom 29. Dezember 1989 beruft sich die Beschwerdegegnerin nun erneut auf Art. 53 BEG und macht geltend, falls man den Ansätzen der Expertise folge, werde diese Gesetzesbestimmung verletzt, weshalb nur noch - wenn überhaupt - der Minderwert zu entschädigen sei. Diesem Vorbringen kann kein Gehör geschenkt werden.