bestimmen. Erst der vom Experten ermittelte Betrag von Fr. 1106.60 ver­ setzt die Beschwerdeführerin in die Lage, A rt.53 Abs.1 3.Satz BEG auch wirklich erfüllen zu können. Demzufolge ist die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Entschädigung auf Fr. 1106.60 festzusetzen. Es versteht sich von selbst, dass es die Beschwerdeführerin ist, die den Auftrag zur Reparatur zu erteilen hat (SJZ 47 [1951] S.379 Nr. 149). 2. Im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin wohl den Art. 53 BEG zitiert und mittels der Rechtsprechung verdeutlicht, ihn aber offensichtlich nicht zur Anwendung gebracht.