Sicherung dem Zustand vor dem Schadenereignis punkto Stabilität und Belastbarkeit weit überlegen wäre, ist offensichtlich und braucht nicht nä­ her dargelegt zu werden. Demgegenüber erweist sich die vom Experten der Anstalt ins Auge gefasste Art der Wiederherstellung als zweckmässig, angemessen und somit mit den eingangs aufgeführten Grundsätzen als nicht im Wider­ spruche stehend. Auf sie soll deshalb im vorliegenden Verfahren abgestellt werden. bb) Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Entschädigung von Fr. 705.- für die Vornahme der in der Schadenschät­ zung berücksichtigten Arbeiten (inkl. Material) genügt. Diese Frage ist klar zu verneinen.