Dazu sollen ein Aushub erstellt, insgesamt 4 5 1 Vordergrundsteine versetzt und 3 m3 Geröll sowie 5 m3 Erdmaterial eingebracht werden. Die Kosten dieser Sanierung be­ laufen sich, wie bereits erwähnt, auf Fr. 5997.-. Im Gegensatz dazu erach­ tet die Beschwerdegegnerin eine Sicherung des Abrisses durch Faschinen sowie ein Wiederbegrünen der abgerutschten Bodenfläche mittels Eschen oder anderer Stecklinge als ausreichend. Nach Lehre und Rechtsprechung wird der Schaden so berechnet, wie er am zweckmässigsten und gleichzeitig am günstigsten behoben werden kann (R. Brehm, a.a.O., N.21 zu Art. 42 OR; BGE 37 II 226).