In solchen Fällen ist eine Kürzung, ja sogar ein Ausschluss der Ersatz­ leistungen möglich (Art. 10, 38, 51 BEG, Art. 47 BEV). Die angefochtene Verfügung spricht sich zu einer allfälligen Ableh­ nung bzw. Kürzung der Ersatzleistung nicht aus. Diesbezüglich fehlt ein Anfechtungsgegenstand (zum Begriff: ZAK 1985 S. 55 E.3b) und somit eine Sachurteilsvoraussetzung. Wohl wäre aus prozessökonomischen 116 C. Gerichtsentscheide 3184