Es besteht kein Anlass, auf diesen Entscheid zurück­ zukommen. Demzufolge muss das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, ausfliessendes Leitungswasser habe mit an Sicherheit grenzender Wahr­ scheinlichkeit den Schlipf ausgelöst, unbeachtlich bleiben und festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall ein versicherter Elementarschaden - ein Erdrutsch - gegeben ist. b) Hingegen müsste die Ursache eines Schadens dann beachtet wer­ den, wenn damit ein Selbstverschulden des Bodeneigentümers verbunden wäre. In solchen Fällen ist eine Kürzung, ja sogar ein Ausschluss der Ersatz­ leistungen möglich (Art. 10, 38, 51 BEG, Art. 47 BEV).