1. Gemäss Art. 48 BEG deckt die Versicherung Schäden an Boden und Kulturen, die infolge Sturmwind, Hochwasser, Überschwemmung, Erd­ rutsch, Bergsturz, Steinschlag und Lawinen entstanden sind, voraus­ gesetzt, dass die Schadensumme den Betrag von Fr. 1 0 0- übersteigt (Art. 49 der Verordnung über die Brand- und Elementarschadenversiche­ rung (BEV) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Ziff.4 BEG). a) In seinem unveröffentlichten Urteil vom 1. April 1982 i.S. RS. hat das Versicherungsgericht erkannt, die Schadensursache sei für die Prüfung der Frage, ob ein Elementarschaden vorliege oder nicht, grundsätzlich bedeu­ tungslos (E.1 in fine). Es besteht kein Anlass, auf diesen Entscheid zurück­ zukommen.