C. Gerichtsentscheide 3184 4. Öffentliches Recht 3184 Elementarschadenversicherung. Die Schadensursache ist für die Frage, ob ein Elementarschaden vorliege, unerheblich (Art. 48 BEG). Bemessung der Entschädigung im Falle einer Rutschung von ca. 40 m2 im Bereich einer Hauszufahrt (Art. 53 BEG). 1. Gemäss Art. 48 BEG deckt die Versicherung Schäden an Boden und Kulturen, die infolge Sturmwind, Hochwasser, Überschwemmung, Erd­ rutsch, Bergsturz, Steinschlag und Lawinen entstanden sind, voraus­ gesetzt, dass die Schadensumme den Betrag von Fr. 1 0 0- übersteigt (Art. 49 der Verordnung über die Brand- und Elementarschadenversiche­ rung (BEV) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Ziff.4 BEG). a) In seinem unveröffentlichten Urteil vom 1. April 1982 i.S. RS. hat das Versicherungsgericht erkannt, die Schadensursache sei für die Prüfung der Frage, ob ein Elementarschaden vorliege oder nicht, grundsätzlich bedeu­ tungslos (E.1 in fine). Es besteht kein Anlass, auf diesen Entscheid zurück­ zukommen. Demzufolge muss das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, ausfliessendes Leitungswasser habe mit an Sicherheit grenzender Wahr­ scheinlichkeit den Schlipf ausgelöst, unbeachtlich bleiben und festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall ein versicherter Elementarschaden - ein Erdrutsch - gegeben ist. b) Hingegen müsste die Ursache eines Schadens dann beachtet wer­ den, wenn damit ein Selbstverschulden des Bodeneigentümers verbunden wäre. In solchen Fällen ist eine Kürzung, ja sogar ein Ausschluss der Ersatz­ leistungen möglich (Art. 10, 38, 51 BEG, Art. 47 BEV). Die angefochtene Verfügung spricht sich zu einer allfälligen Ableh­ nung bzw. Kürzung der Ersatzleistung nicht aus. Diesbezüglich fehlt ein Anfechtungsgegenstand (zum Begriff: ZAK 1985 S. 55 E.3b) und somit eine Sachurteilsvoraussetzung. Wohl wäre aus prozessökonomischen 116 C. Gerichtsentscheide 3184 Gründen unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausdehnung des Be­ schwerdeverfahrens möglich, davon kann jedoch mit Blick auf die Stellung­ nahme der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 18. Januar 1989, die mit den Akten und dem materiellen Recht nicht im Widerspruch steht, abgesehen werden. c) Steht demnach fest, dass der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf volle Ersatzleistung zukommt, ist der Blick auf die Festlegung der ziffern- mässigen Höhe des Schadens zu richten. aa)lm Einklang mit den im Rahmen des Art. 42 OR entwickelten Grund­ sätzen (vgl. dazu z.B.: R. Brehm, Berner Kommentar, N. 19 ff. zu Art. 42 K . Oftinger, Schweiz. Haftpfiichtrecht, Allg. Teil, Zürich 1975, S.250 ff.) legt die BEV in Art. 48 fest, die Versicherungsleistung habe den Wieder­ herstellungskosten zu entsprechen. Zu fragen ist also nach den Reparatur­ kosten. Die Beantwortung dieser Frage wiederum hängt davon ab, auf welche Art und Weise die Reparatur vorgenommen wird. In diesem Punkt gehen die Meinungen der Parteien weit auseinander. Der von der Be­ schwerdeführerin favorisierte Vorschlag eines Tiefbauunternehmens sieht eine Rutschsanierung mit Vordergrundsteinen vor. Dazu sollen ein Aushub erstellt, insgesamt 4 5 1 Vordergrundsteine versetzt und 3 m3 Geröll sowie 5 m3 Erdmaterial eingebracht werden. Die Kosten dieser Sanierung be­ laufen sich, wie bereits erwähnt, auf Fr. 5997.-. Im Gegensatz dazu erach­ tet die Beschwerdegegnerin eine Sicherung des Abrisses durch Faschinen sowie ein Wiederbegrünen der abgerutschten Bodenfläche mittels Eschen oder anderer Stecklinge als ausreichend. Nach Lehre und Rechtsprechung wird der Schaden so berechnet, wie er am zweckmässigsten und gleichzeitig am günstigsten behoben werden kann (R. Brehm, a.a.O., N.21 zu Art. 42 OR; BGE 37 II 226). Die Wieder­ herstellung soll insbesondere nicht zu einer Besserstellung des Geschädig­ ten führen, denn dem «Versicherten darf aus der Versicherung kein Ge­ winn erwachsen» (Art. 26 Abs. 1 KUVG; es handelt sich dabei um einen im gesamten Versicherungsrecht, also auch im Bereich der Brand- und Elementarschadenversicherung gemäss BEG gültigen Grundsatz). Ein solch verpönter Versicherungsgewinn aber läge vor, würde man den Vorschlag der Beschwerdeführerin realisieren. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der erstellten Skizze, die zeigt, dass wohl die Terrainlinie vor dem Rutsch und nach der Sanierung mit Vordergrundsteinen ungefähr gleich verlaufen, nach der Sanierung indessen anstelle des Erdbodens eine stützmauerähnliche Konstruktion das Bord sichern würde. Dass diese 117 C. Gerichtsentscheide 3184 Sicherung dem Zustand vor dem Schadenereignis punkto Stabilität und Belastbarkeit weit überlegen wäre, ist offensichtlich und braucht nicht nä­ her dargelegt zu werden. Demgegenüber erweist sich die vom Experten der Anstalt ins Auge gefasste Art der Wiederherstellung als zweckmässig, angemessen und somit mit den eingangs aufgeführten Grundsätzen als nicht im Wider­ spruche stehend. Auf sie soll deshalb im vorliegenden Verfahren abgestellt werden. bb) Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Entschädigung von Fr. 705.- für die Vornahme der in der Schadenschät­ zung berücksichtigten Arbeiten (inkl. Material) genügt. Diese Frage ist klar zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hat - im Rahmen der oben dargelegten Sanierungsart - Anspruch auf eine fachlich einwandfreie Wiederherstellung (Art. 53 Abs.1 3. Satz BEG). Daraus folgt zwingend, dass die Sanierungsarbeiten von einem Fachmann ausgeführt werden müssen. Es geht deshalb nicht an, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit dem von ihr gewählten Ansatz für die Arbeits­ leistungen nur die Auftragserteilung an einen «benachbarten Landwirt» ermöglicht. Aus diesem Grunde hat das Gericht mit Beweisbeschluss vom 28. Juni 1989 angeordnet, es seien die bei der Vergabe der Arbeiten an ein Gartenbauunternehmen entstehenden Kosten durch Gutachten zu bestimmen. Erst der vom Experten ermittelte Betrag von Fr. 1106.60 ver­ setzt die Beschwerdeführerin in die Lage, A rt.53 Abs.1 3.Satz BEG auch wirklich erfüllen zu können. Demzufolge ist die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Entschädigung auf Fr. 1106.60 festzusetzen. Es versteht sich von selbst, dass es die Beschwerdeführerin ist, die den Auftrag zur Reparatur zu erteilen hat (SJZ 47 [1951] S.379 Nr. 149). 2. Im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin wohl den Art. 53 BEG zitiert und mittels der Rechtsprechung verdeutlicht, ihn aber offensichtlich nicht zur Anwendung gebracht. In der abschliessenden Stel­ lungnahme vom 29. Dezember 1989 beruft sich die Beschwerdegegnerin nun erneut auf Art. 53 BEG und macht geltend, falls man den Ansätzen der Expertise folge, werde diese Gesetzesbestimmung verletzt, weshalb nur noch - wenn überhaupt - der Minderwert zu entschädigen sei. Diesem Vorbringen kann kein Gehör geschenkt werden. Die Beschwer­ degegnerin selbst hat mehrfach anerkannt, dass im vorliegenden Fall der abgerutschte Boden nicht für sich alleine betrachtet werden könne, son­ dern im Zusammenhang mit dem Zufahrtsweg zur Liegenschaft der 118 C. Gerichtsentscheide 3184 Beschwerdeführerin gesehen werden müsse. So hat die Beschwerdegeg­ nerin in der Vernehmlassung vom 23. November 1988 ausgeführt, «da sich aber der Rutsch in unmittelbarer Nähe des Zufahrtssträsschens ereignet hat, lässt sich eine Sanierung und Stabilisierung des Terrains in vernünf­ tigem Rahmen vertreten» (Ziff.1 der Begründung). Aus Ziff. 6 dieser Ein­ gabe lässt sich entnehmen: «Wichtig ist namentlich die Verhinderung einer Nachrutschung, um die Gefährdung des Fahrweges zu vermeiden.» Das Gericht konnte sich anlässlich des Augenscheins ebenfalls davon über­ zeugen, dass der abgerutschte Boden in einem gewissen Zusammenhang mit der Zufahrt steht und demzufolge nicht isoliert behandelt werden kann. Es ist deshalb ausdrücklich festzuhalten, dass es sich im vorliegen­ den Fall nicht um die Wiederherstellung des abgerutschten Bodens allein, sondern auch um die Restabilisierung des Zufahrtsweges handelt. Ist dem­ nach der Fahrweg vom Erdrutsch ebenfalls betroffen, ergibt sich, dass der «Wert des beschädigten Grundstückes» im Sinne von Art. 53 Abs.1 BEG ein Vielfaches des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Betrages ausmacht. Aus diesem Grunde findet in casu Art. 53 Abs.1 BEG keine An­ wendung. Davon muss im übrigen auch die Beschwerdegegnerin, wie bereits eingangs erwähnt, in der beanstandeten Verfügung vom 13. Sep­ tember 1988 ausgegangen sein, indem sie trotz des klaren Präjudizes des Versicherungsgerichtes vom 1. April 1982 eine nach ihrer eigenen Argu­ mentation gegenüber dem Bodenwert neunfach höhere Entschädigung gesprochen hat. VersGer 7.2.1990 119