Selbst wenn man noch eine Verminderung der Schuldfähigkeit annehmen wollte, so würde sich dies in einer Strafreduktion von höchstens einem Monat ausdrücken. Erheblich­ keit im Sinne der erwähnten Revisionsvoraussetzungen liegt nicht vor, denn diese würde voraussetzen, dass gegenüber dem früheren Urteil eine wesentlich mildere Strafe zu erwarten ist (N. Schmid, Strafprozess Zürich 1989, S.313; ZR 83 [1984], S.196 [Erw. B.]; BGE 92 IV 179 und dort zit. frühere Entscheide). OGer 31.10.1989 113