leichten Grad hinaus sei nur schwer abzuschätzen. Das Obergericht geht unter diesen Umständen davon aus, dass die Beeinträchtigung der gei­ stigen Gesundheit des Gesuchstellers zur Tatzeit so geringfügig gewesen ist, dass sie keinen Einfluss auf die Fähigkeit hatte, das konkrete Tatunrecht einzusehen und einsichtsgemässzu handeln. Selbst wenn man noch eine Verminderung der Schuldfähigkeit annehmen wollte, so würde sich dies in einer Strafreduktion von höchstens einem Monat ausdrücken.