Der psychiatrische Experte kommt zum Ergebnis, dass der Angeklagte sich heute im Zustand einer behandlungsbedürftigen dekompensierten schweren Depression mit Polytoxikomanie befindet. Der Schluss, dass für die Zeit der deliktischen Handlungen vor drei Jahren dieselbe Beurteilung zutreffe, vermag insofern nicht zu überzeugen, als sich die psychischen Probleme des Gesuchstellers gerade in diesen letzten drei Jahren, vorab im Zusammenhang mit laufenden Strafverfahren, eindeutig aktualisiert haben. Bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt wird der Problematik der retrospektiven Diagnose dadurch Rechnung getra­ gen, dass eingeräumt wird, das Ausmass der Verminderung über den