Die Revision soll so gewissermassen dazu dienen, eigentliche Justizirrtümer zu bereinigen. Sie ist deshalb nur dann zu gestatten, wenn die Beweisunterlagen oder das Ver­ trauen in die Richtigkeit des Urteils durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert sind, während ein blosser Rechtsfehler hiefür nicht genügt (R. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.Aufl., S. 297). 3. Der psychiatrische Experte kommt zum Ergebnis, dass der Angeklagte sich heute im Zustand einer behandlungsbedürftigen dekompensierten schweren Depression mit Polytoxikomanie befindet.