Bedeutung» sind (Art. 113 Abs. 2 aStPO). Den Protokollen der Experten­ kommission ist nicht zu entnehmen, weshalb das Kriterium der Wesent­ lichkeit bzw. der Erheblichkeit abweichend vom Bundesrecht und von der altrechtlichen Ordnung fehlt. Das Obergericht erblickt hierin ein redaktio­ nelles Versehen. Jedenfalls konnte niemals der Sinn sein, die Wieder­ aufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Falles zu gestatten, selbst wenn aufgrund der neuen Tatsachen oder Beweismittel lediglich eine unerhebliche Änderung resultieren würde. Die Revision soll so gewissermassen dazu dienen, eigentliche Justizirrtümer zu bereinigen.