Demgegenüber ist nach Art. 397 StGB, welcher im Sinne einer Minimalvorschrift für die Kantone die Revisionsgründe umschreibt, eine Wiederaufnahme davon abhängig, dass die neu be­ kanntgewordenen Tatsachen oder Beweismittel erheblich sind. Die Staats­ anwaltschaft geht davon aus, dass das kantonale Recht bei der Revision zugunsten des Verurteilten nicht weiter gehe als das Bundesrecht. Gegen­ teiliger Auffassung ist der Gesuchsteller, gestützt auf den Kommentar Bänziger/Stolz. Der erwähnte Kommentar enthält auf Seite 222 in der Tat den Hinweis, dass das kantonale Recht weiter gehe als das Bundesrecht.