1. Gemäss Art. 223 Abs. 1 Ziff. 1 StPO ist ein durch Urteil erledigtes rechts­ kräftiges Strafverfahren wieder aufzunehmen, wenn Tatsachen oder Be­ weise vorliegen, die zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren und die allein oder in Verbindung mit einer früher festgestellten Tatsache geeignet sind, einen Freispruch, eine mildere Beurteilung oder eine Ver­ urteilung herbeizuführen. Demgegenüber ist nach Art. 397 StGB, welcher im Sinne einer Minimalvorschrift für die Kantone die Revisionsgründe umschreibt, eine Wiederaufnahme davon abhängig, dass die neu be­ kanntgewordenen Tatsachen oder Beweismittel erheblich sind.