C. Gerichtsentscheide 3181, 3182 vernähme in Herisau statt in Gossau die Rekurrenten unverhältnismässig beschweren sollte. c) Demgegenüber würde die Einvernahme auf dem Bezirksamt Gossau zusätzlichen staatlichen Aufwand erfordern, nämlich die Einarbeitung eines anderen Untersuchungsrichters in den Prozessstoff oder die Reise des ausserrhodischen Verhörrichters nach Gossau (vgl. Art. 355 Abs.1 StGB). Die angefochtene Massnahme der Vorinstanz erweist sich somit als verhältnismässig. StA 12.7.1990 3182 Revision. Bundesrechtliche Minimalanforderungen. Erfordernis der Er­ heblichkeit der neuen Tatsache, hier Verminderung der Zurechnungsfähig­ keit (Art. 223 Abs. 1 Ziff. 1 StPO, Art. 397 StGB). 1. Gemäss Art. 223 Abs. 1 Ziff. 1 StPO ist ein durch Urteil erledigtes rechts­ kräftiges Strafverfahren wieder aufzunehmen, wenn Tatsachen oder Be­ weise vorliegen, die zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren und die allein oder in Verbindung mit einer früher festgestellten Tatsache geeignet sind, einen Freispruch, eine mildere Beurteilung oder eine Ver­ urteilung herbeizuführen. Demgegenüber ist nach Art. 397 StGB, welcher im Sinne einer Minimalvorschrift für die Kantone die Revisionsgründe umschreibt, eine Wiederaufnahme davon abhängig, dass die neu be­ kanntgewordenen Tatsachen oder Beweismittel erheblich sind. Die Staats­ anwaltschaft geht davon aus, dass das kantonale Recht bei der Revision zugunsten des Verurteilten nicht weiter gehe als das Bundesrecht. Gegen­ teiliger Auffassung ist der Gesuchsteller, gestützt auf den Kommentar Bänziger/Stolz. Der erwähnte Kommentar enthält auf Seite 222 in der Tat den Hinweis, dass das kantonale Recht weiter gehe als das Bundesrecht. Diese Fest­ stellung bezieht sich aber, was der Gesuchsteilerzu übersehen scheint, auf die Revision zuungunsten des Angeklagten. Hingegen ist dieser Schluss nicht auf die Revision zugunsten des Angeklagten anzuwenden. 2. Nach der alten Strafprozessordnung vom 26. April 1914 war für eine Revision Voraussetzung, dass die neuen Momente «von wesentlicher 112 C. Gerichtsentscheide 3182 Bedeutung» sind (Art. 113 Abs. 2 aStPO). Den Protokollen der Experten­ kommission ist nicht zu entnehmen, weshalb das Kriterium der Wesent­ lichkeit bzw. der Erheblichkeit abweichend vom Bundesrecht und von der altrechtlichen Ordnung fehlt. Das Obergericht erblickt hierin ein redaktio­ nelles Versehen. Jedenfalls konnte niemals der Sinn sein, die Wieder­ aufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Falles zu gestatten, selbst wenn aufgrund der neuen Tatsachen oder Beweismittel lediglich eine unerhebliche Änderung resultieren würde. Die Revision soll so gewisser- massen dazu dienen, eigentliche Justizirrtümer zu bereinigen. Sie ist deshalb nur dann zu gestatten, wenn die Beweisunterlagen oder das Ver­ trauen in die Richtigkeit des Urteils durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert sind, während ein blosser Rechtsfehler hiefür nicht genügt (R. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.Aufl., S. 297). 3. Der psychiatrische Experte kommt zum Ergebnis, dass der Angeklagte sich heute im Zustand einer behandlungsbedürftigen dekompensierten schweren Depression mit Polytoxikomanie befindet. Der Schluss, dass für die Zeit der deliktischen Handlungen vor drei Jahren dieselbe Beurteilung zutreffe, vermag insofern nicht zu überzeugen, als sich die psychischen Probleme des Gesuchstellers gerade in diesen letzten drei Jahren, vorab im Zusammenhang mit laufenden Strafverfahren, eindeutig aktualisiert haben. Bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt wird der Problematik der retrospektiven Diagnose dadurch Rechnung getra­ gen, dass eingeräumt wird, das Ausmass der Verminderung über den leichten Grad hinaus sei nur schwer abzuschätzen. Das Obergericht geht unter diesen Umständen davon aus, dass die Beeinträchtigung der gei­ stigen Gesundheit des Gesuchstellers zur Tatzeit so geringfügig gewesen ist, dass sie keinen Einfluss auf die Fähigkeit hatte, das konkrete Tatunrecht einzusehen und einsichtsgemässzu handeln. Selbst wenn man noch eine Verminderung der Schuldfähigkeit annehmen wollte, so würde sich dies in einer Strafreduktion von höchstens einem Monat ausdrücken. Erheblich­ keit im Sinne der erwähnten Revisionsvoraussetzungen liegt nicht vor, denn diese würde voraussetzen, dass gegenüber dem früheren Urteil eine wesentlich mildere Strafe zu erwarten ist (N. Schmid, Strafprozess Zürich 1989, S.313; ZR 83 [1984], S.196 [Erw. B.]; BGE 92 IV 179 und dort zit. frühere Entscheide). OGer 31.10.1989 113