Der erwähnte Kommentar enthält auf Seite 222 in der Tat den Hinweis, dass das kantonale Recht weiter gehe als das Bundesrecht. Diese Fest­ stellung bezieht sich aber, was der Gesuchsteilerzu übersehen scheint, auf die Revision zuungunsten des Angeklagten. Hingegen ist dieser Schluss nicht auf die Revision zugunsten des Angeklagten anzuwenden. 2. Nach der alten Strafprozessordnung vom 26. April 1914 war für eine Revision Voraussetzung, dass die neuen Momente «von wesentlicher 112