111 C. Gerichtsentscheide 3181, 3182 vernähme in Herisau statt in Gossau die Rekurrenten unverhältnismässig beschweren sollte. c) Demgegenüber würde die Einvernahme auf dem Bezirksamt Gossau zusätzlichen staatlichen Aufwand erfordern, nämlich die Einarbeitung eines anderen Untersuchungsrichters in den Prozessstoff oder die Reise des ausserrhodischen Verhörrichters nach Gossau (vgl. Art. 355 Abs.1 StGB). Die angefochtene Massnahme der Vorinstanz erweist sich somit als verhältnismässig. StA 12.7.1990