Zu prüfen bleibt allerdings, ob zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff in die Freiheitsrechte ein vernünftiges Verhältnis besteht (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Diesbezüglich ist vorerst festzu­ stellen, dass die Stadt Gossau und der Marktflecken Herisau nur wenige Kilometer auseinander liegen. Die Rekurrenten verfügten am 12. Mai 1990, also im Zeitpunkt der zu untersuchenden Tat, über ein Motorfahr­ zeug. Geht man davon aus, dass dies auch heute noch der Fall ist, so erweist sich der Eingriff in die persönliche Freiheit als äusserst gering, geht es ja diesfalls nur darum, eine bereits begonnene Fahrt für fünf oder zehn Minuten fortzusetzen.