Dazu kommt, dass bei Übertretungen oft eine Erledigung durch Strafverfügung (Art. 178 ff. StPO) erfolgen kann, welche bei Inanspruchnahme von Rechts­ hilfe erfolgen müsste, ohne dass sich der verfügende Verhörrichter einen Eindruck über die Glaubwürdigkeit und die persönlichen Verhältnisse der zu Verurteilenden machen konnte. Der Entscheid des Verhörrichters, die beiden Rekurrenten nach Herisau vorzuladen, erweist sich somit als zweck­ mässig. b) Zu prüfen bleibt allerdings, ob zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff in die Freiheitsrechte ein vernünftiges Verhältnis besteht (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne).