Der zuständige Untersuchungsrichter be­ fasst sich eingehender mit einer solchen Strafsache als der Rechtshilfe­ richter, der nach der Natur der Sache die Hintergründe weniger gut kennt und auf allfällige Einwände der Beschuldigten nicht frei reagieren kann. Insbesondere kann dieser keine Auskünfte über den künftigen Gang das Verfahrens geben; er kennt auch die örtlichen Verhältnisse nicht. Dazu kommt, dass bei Übertretungen oft eine Erledigung durch Strafverfügung (Art. 178 ff.