Mit der Vorladung der im benachbarten st.gallischen Amtsbezirk wohnhaften Rekurrenten zu einer Einvernahme im Gemeindehaus Herisau hat das Verhöramt diesen Grundsatz nicht verletzt: a) Ist eine Angelegenheit so umstritten wie die vorliegende, so hat die persönliche Befragung der Beschuldigten durch den zuständigen Verhör­ richter unbestreitbare Vorteile. Der zuständige Untersuchungsrichter be­ fasst sich eingehender mit einer solchen Strafsache als der Rechtshilfe­ richter, der nach der Natur der Sache die Hintergründe weniger gut kennt und auf allfällige Einwände der Beschuldigten nicht frei reagieren kann.