4. Zwangsmassnahmen sind nach dem Grundsatz der Verhältnismässig­ keit anzuordnen (Art. 96 StPO). Mit der Vorladung der im benachbarten st.gallischen Amtsbezirk wohnhaften Rekurrenten zu einer Einvernahme im Gemeindehaus Herisau hat das Verhöramt diesen Grundsatz nicht verletzt: a) Ist eine Angelegenheit so umstritten wie die vorliegende, so hat die persönliche Befragung der Beschuldigten durch den zuständigen Verhör­ richter unbestreitbare Vorteile.