Kanton gegeben ist (vgl. Thormann/vonOberbeck, N.4 zu A r diesen bundesrechtlichen Bestimmungen besteht also eine genügende gesetzliche Grundlage für die Vorladung der Rekurrenten in einen andern als ihren Wohnkanton zur Einvernahme in einer Bundesstrafsache. 4. Zwangsmassnahmen sind nach dem Grundsatz der Verhältnismässig­ keit anzuordnen (Art. 96 StPO).