3. Die Rekurrenten behaupten nicht, im vorliegenden Strafverfahren grundsätzlich nicht als Beschuldigte vor dem Untersuchungsrichter er­ scheinen zu müssen. Sie machen jedoch sinngemäss geltend, auf einer Einvernahme in ihrem Wohnbezirk bestehen zu können. Diese Rechts­ auffassung geht fehl. Nach Art. 355 Abs. 3 und 4 StGB können die in einem anderen Kanton wohnenden Personen durch die Post vorgeladen werden. Diese Bestimmung bezieht sich nach ihrem Wortlaut sowohl auf Beschuldigte wie auch auf Zeugen oder Sachverständige.