2. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass ein drin­ gender Tatverdacht vorliegt, eine gesetzliche Grundlage dafür besteht, ein öffentliches Interesse gegeben ist, der Kerngehalt der Freiheitsrechte respektiert bleibt und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (vgl. etwa N.Schmid, Strafprozessrecht, N.686). Der vorliegende Rekurs ist im wesentlichen im Hinblick auf die Grundsätze der Gesetz- und Verhältnismässigkeit zu überprüfen, da die übrigen Voraussetzungen (Tat­ verdacht, öffentliches Interesse, Respektierung des Kerngehaltes der Frei­ heitsrechte) offensichtlich erfüllt sind. 3.