Die Rechtmässigkeit der Vorladung bedarf also einer Überprüfung nach den Grundsätzen des Zwangsmassnahmerechtes. 2. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass ein drin­ gender Tatverdacht vorliegt, eine gesetzliche Grundlage dafür besteht, ein öffentliches Interesse gegeben ist, der Kerngehalt der Freiheitsrechte respektiert bleibt und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (vgl. etwa N.Schmid, Strafprozessrecht, N.686).