1. Die Vorschriften über die Vorladung finden sich in Art. 35 ff. StPO. Systematisch gehören sie zu den allgemeinen Vorschriften für das Ver­ fahren, nicht zu denjenigen über die Zwangsmassnahmen (Art. 96 ff. StPO). Dies kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Vorladung des Beschuldigten zu einer Einvernahme Elemente einer Zwangsmassnahme aufweist. Insbesondere kann das nicht entschuldigte Ausbleiben Kosten­ pflichten, Ordnungsbussen, ja sogar die Vorführung zur Folge haben (Art. 35 Abs. 3 und Art. 38 Abs.1 Ziff. 2 StPO). Die Rechtmässigkeit der Vorladung bedarf also einer Überprüfung nach den Grundsätzen des Zwangsmassnahmerechtes.