C. Gerichtsentscheide 3181 3181 Vorladung. Verhältnismässigkeit der Erscheinenspflicht. Ablehnung des Begehrens eines Angeschuldigten, in seinem Wohnbezirk auf dem Rechts­ hilfeweg einvernommen zu werden (Art. 35 Abs. 3, 96 StPO). 1. Die Vorschriften über die Vorladung finden sich in Art. 35 ff. StPO. Systematisch gehören sie zu den allgemeinen Vorschriften für das Ver­ fahren, nicht zu denjenigen über die Zwangsmassnahmen (Art. 96 ff. StPO). Dies kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Vorladung des Beschuldigten zu einer Einvernahme Elemente einer Zwangsmassnahme aufweist. Insbesondere kann das nicht entschuldigte Ausbleiben Kosten­ pflichten, Ordnungsbussen, ja sogar die Vorführung zur Folge haben (Art. 35 Abs. 3 und Art. 38 Abs.1 Ziff. 2 StPO). Die Rechtmässigkeit der Vorladung bedarf also einer Überprüfung nach den Grundsätzen des Zwangsmassnahmerechtes. 2. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass ein drin­ gender Tatverdacht vorliegt, eine gesetzliche Grundlage dafür besteht, ein öffentliches Interesse gegeben ist, der Kerngehalt der Freiheitsrechte respektiert bleibt und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (vgl. etwa N.Schmid, Strafprozessrecht, N.686). Der vorliegende Rekurs ist im wesentlichen im Hinblick auf die Grundsätze der Gesetz- und Verhältnismässigkeit zu überprüfen, da die übrigen Voraussetzungen (Tat­ verdacht, öffentliches Interesse, Respektierung des Kerngehaltes der Frei­ heitsrechte) offensichtlich erfüllt sind. 3. Die Rekurrenten behaupten nicht, im vorliegenden Strafverfahren grundsätzlich nicht als Beschuldigte vor dem Untersuchungsrichter er­ scheinen zu müssen. Sie machen jedoch sinngemäss geltend, auf einer Einvernahme in ihrem Wohnbezirk bestehen zu können. Diese Rechts­ auffassung geht fehl. Nach Art. 355 Abs. 3 und 4 StGB können die in einem anderen Kanton wohnenden Personen durch die Post vorgeladen werden. Diese Bestimmung bezieht sich nach ihrem Wortlaut sowohl auf Beschuldigte wie auch auf Zeugen oder Sachverständige. Zwar wird nur für Zeugen und Sachverständige ausdrücklich die Erscheinungspflicht sta­ tuiert, doch gilt sie klarerweise auch für Beschuldigte, gegen die ja auf dem Wege der Rechtshilfe auch die zwangsweise Vorführung bewirkt werden könnte (Art. 352 Abs. 1 S. 2 StGB), so dass nach dem Grundsatz «in maiore minus» die Pflicht des Beschuldigten zum Erscheinen in einem anderen 110 C. Gerichtsentscheide 3181 Kanton gegeben ist (vgl. Thormann/vonOberbeck, N.4 zu A r diesen bundesrechtlichen Bestimmungen besteht also eine genügende gesetzliche Grundlage für die Vorladung der Rekurrenten in einen andern als ihren Wohnkanton zur Einvernahme in einer Bundesstrafsache. 4. Zwangsmassnahmen sind nach dem Grundsatz der Verhältnismässig­ keit anzuordnen (Art. 96 StPO). Mit der Vorladung der im benachbarten st.gallischen Amtsbezirk wohnhaften Rekurrenten zu einer Einvernahme im Gemeindehaus Herisau hat das Verhöramt diesen Grundsatz nicht verletzt: a) Ist eine Angelegenheit so umstritten wie die vorliegende, so hat die persönliche Befragung der Beschuldigten durch den zuständigen Verhör­ richter unbestreitbare Vorteile. Der zuständige Untersuchungsrichter be­ fasst sich eingehender mit einer solchen Strafsache als der Rechtshilfe­ richter, der nach der Natur der Sache die Hintergründe weniger gut kennt und auf allfällige Einwände der Beschuldigten nicht frei reagieren kann. Insbesondere kann dieser keine Auskünfte über den künftigen Gang das Verfahrens geben; er kennt auch die örtlichen Verhältnisse nicht. Dazu kommt, dass bei Übertretungen oft eine Erledigung durch Strafverfügung (Art. 178 ff. StPO) erfolgen kann, welche bei Inanspruchnahme von Rechts­ hilfe erfolgen müsste, ohne dass sich der verfügende Verhörrichter einen Eindruck über die Glaubwürdigkeit und die persönlichen Verhältnisse der zu Verurteilenden machen konnte. Der Entscheid des Verhörrichters, die beiden Rekurrenten nach Herisau vorzuladen, erweist sich somit als zweck­ mässig. b) Zu prüfen bleibt allerdings, ob zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff in die Freiheitsrechte ein vernünftiges Verhältnis besteht (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Diesbezüglich ist vorerst festzu­ stellen, dass die Stadt Gossau und der Marktflecken Herisau nur wenige Kilometer auseinander liegen. Die Rekurrenten verfügten am 12. Mai 1990, also im Zeitpunkt der zu untersuchenden Tat, über ein Motorfahr­ zeug. Geht man davon aus, dass dies auch heute noch der Fall ist, so erweist sich der Eingriff in die persönliche Freiheit als äusserst gering, geht es ja diesfalls nur darum, eine bereits begonnene Fahrt für fünf oder zehn Minuten fortzusetzen. Sind die Rekurrenten auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen, so hält sich der Mehraufwand für eine Reise nach Herisau im gleichen Rahmen: Die Fahrt von ihrem Wohnort nach Gossau dauert im Postauto zwischen 32 und 42 Minuten, diejenige mit Postauto und Eisen­ bahn 40 bis 42 Minuten. Es ist nicht einzusehen, inwiefern eine Ein- 111 C. Gerichtsentscheide 3181, 3182 vernähme in Herisau statt in Gossau die Rekurrenten unverhältnismässig beschweren sollte. c) Demgegenüber würde die Einvernahme auf dem Bezirksamt Gossau zusätzlichen staatlichen Aufwand erfordern, nämlich die Einarbeitung eines anderen Untersuchungsrichters in den Prozessstoff oder die Reise des ausserrhodischen Verhörrichters nach Gossau (vgl. Art. 355 Abs.1 StGB). Die angefochtene Massnahme der Vorinstanz erweist sich somit als verhältnismässig. StA 12.7.1990 3182 Revision. Bundesrechtliche Minimalanforderungen. Erfordernis der Er­ heblichkeit der neuen Tatsache, hier Verminderung der Zurechnungsfähig­ keit (Art. 223 Abs. 1 Ziff. 1 StPO, Art. 397 StGB). 1. Gemäss Art. 223 Abs. 1 Ziff. 1 StPO ist ein durch Urteil erledigtes rechts­ kräftiges Strafverfahren wieder aufzunehmen, wenn Tatsachen oder Be­ weise vorliegen, die zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren und die allein oder in Verbindung mit einer früher festgestellten Tatsache geeignet sind, einen Freispruch, eine mildere Beurteilung oder eine Ver­ urteilung herbeizuführen. Demgegenüber ist nach Art. 397 StGB, welcher im Sinne einer Minimalvorschrift für die Kantone die Revisionsgründe umschreibt, eine Wiederaufnahme davon abhängig, dass die neu be­ kanntgewordenen Tatsachen oder Beweismittel erheblich sind. Die Staats­ anwaltschaft geht davon aus, dass das kantonale Recht bei der Revision zugunsten des Verurteilten nicht weiter gehe als das Bundesrecht. Gegen­ teiliger Auffassung ist der Gesuchsteller, gestützt auf den Kommentar Bänziger/Stolz. Der erwähnte Kommentar enthält auf Seite 222 in der Tat den Hinweis, dass das kantonale Recht weiter gehe als das Bundesrecht. Diese Fest­ stellung bezieht sich aber, was der Gesuchsteilerzu übersehen scheint, auf die Revision zuungunsten des Angeklagten. Hingegen ist dieser Schluss nicht auf die Revision zugunsten des Angeklagten anzuwenden. 2. Nach der alten Strafprozessordnung vom 26. April 1914 war für eine Revision Voraussetzung, dass die neuen Momente «von wesentlicher 112