C. Gerichtsentscheide 3178, 3179 ginge durch die in gültiger Weise vorgenommene Zwangsverwertung mit Übertragung an den neuen Erwerber unter und wäre nach Art. 976 ZGB zu löschen (vgl. Jaeger/Däniker, Komm. N.1 B zu Art. 101 SchKG). Zu einer Schlechterstellung des Schuldners bzw. Pfandeigentümers führt deshalb die Verfügungsbeschränkung nicht. ABschKG 21.8.1990 3179