C. Gerichtsentscheide 3178, 3179 ginge durch die in gültiger Weise vorgenommene Zwangsverwertung mit Übertragung an den neuen Erwerber unter und wäre nach Art. 976 ZGB zu löschen (vgl. Jaeger/Däniker, Komm. N.1 B zu Art. 101 SchKG). Zu einer Schlechterstellung des Schuldners bzw. Pfandeigentümers führt deshalb die Verfügungsbeschränkung nicht. ABschKG 21.8.1990 3179 Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exi­ stenzminimums (Notbedarf); Änderung vom 1. Juli 1990 (für den Kanton Appenzell A.Rh. verbindlich erklärt durch Beschluss der Aufsichts­ behörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 10. Juli 1990). Siehe auch ARGVP 1/1989 Nr. 3148. Erhöhung der monatlichen Grundbeiträge, aus praktischen Gründen auf die nächsten fünf Franken auf- oder abgerundet: Grundbetrag für bisher neu 1. füreinen alleinstehenden Schuldner a) im Haushalt Angehöriger lebend Fr. 725.- Fr. 780.- b) nicht im Haushalt Angehöriger lebend Fr. 805.- Fr. 865.- 2. für ein Ehepaar oder zwei miteinander verwandte, eine Haushaltsgemeinschaft (Familie) bildende erwachsene Personen Fr. 1075.- Fr. 1160.- 3. Unterhalt der Kinder für jedes Kind im Alter bis zu 6 Jahren Fr. 155.- Fr. 165.- von 6 -1 2 Jahren Fr. 220.- Fr. 235.- von 12-16 Jahren Fr. 300.- Fr. 325.- von 16-20 Jahren Fr. 375.- Fr. 4 0 5.- 107 C. Gerichtsentscheide 3179, 3180 (Diese Ansätze beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise [Dezember 1982 = 100] ohne Faktor Miete und ohne Teilfaktor Heizung von Ende April 1990 mit einem Indexstand von 121,2 Punkten. Sie gleichen vorgabeweise die Teuerung bis zum Indexstand von 125 Punkten aus. Eine Änderung der Ansätze ist erst bei Überschreitung eines Indexstandes von 130 Punkten vorgesehen.) 3.3 Strafprozess 3180 Unparteiischer Richter. Dass der Staatsanwalt als Aufsichtsbehörde eine Einstellungsverfügung genehmigt hat, schliesst nicht aus, dass er in seiner richterlichen Funktion einen Rekurs gegen diese Einstellungsverfügung behandelt (Art. 58 BV, Art. 14 f. StPO). Die Rekurrentin beantragt vorfrageweise, dass der Staatsanwalt die Rekursbehandlung seinem Stellvertreter übergebe, da er als Aufsichts­ behörde über das Verhöramt bereits die Einstellungsverfügung und damit auch die Kostenüberbindung auf die Rekurrentin genehmigt habe. Sie macht damit sinngemäss die Unvereinbarkeit zweier staatanwaltschaftli- cher Funktionen, d.h. der Genehmigung von Einstellungsverfügungen im Sinne von Art. 155 f. StPO und der Behandlung des Rekurses im Sinne von Art. 204 Ziff.1 StPO geltend. In ständiger Praxis bearbeitet der Staats­ anwalt auch dann Rekurse gegen Einstellungsverfügungen, wenn er diese vorgängig genehmigt hat. Diese Praxis der Staatsanwaltschaft genügt der Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Richters. Das Bundes­ gericht hat in einem unveröffentlichten, jedoch in BGE 112 la 142 erwähn­ ten Entscheid vom 22. März 1985 folgendes erwogen: «Die Beschwerdeführer machen geltend, dass ein Staatsanwalt, der sowohl die Einstellungsverfügung des Verhöramtes genehmige, wie auch über den Rekurs gegen diese Verfügung entscheide, nicht mehr als unpar­ teiisch angesehen werden kann. Das Bundesgericht hat indessen in BGE 104 la 273 E.3 festgestellt, dass ein Richter bzw. ein in richterlicher Funk­ tion handelnder Beamter, der in der gleichen Streitsache bereits eine 108