ginge durch die in gültiger Weise vorgenommene Zwangsverwertung mit Übertragung an den neuen Erwerber unter und wäre nach Art. 976 ZGB zu löschen (vgl. Jaeger/Däniker, Komm. N.1 B zu Art. 101 SchKG). Zu einer Schlechterstellung des Schuldners bzw. Pfandeigentümers führt deshalb die Verfügungsbeschränkung nicht. ABschKG 21.8.1990 3179 Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exi­ stenzminimums (Notbedarf); Änderung vom 1. Juli 1990 (für den Kanton Appenzell A.Rh. verbindlich erklärt durch Beschluss der Aufsichts­ behörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 10. Juli 1990). Siehe auch ARGVP 1/1989 Nr. 3148.