sung, insbesondere im Hinblick auf Zweck und Wirkung der Verfügungs­ beschränkung. Gemäss Art. 960 Abs. 2 ZGB erhält die vorgemerkte Ver­ fügungsbeschränkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Recht. Später eingetragene Rechte sind gegenüber allen durch die Ver­ fügungsbeschränkung geschützten Gläubigern wirksam. Kommt es nicht zur Verwertung, bleiben die späteren Rechte in Kraft. Wird dagegen ver­ wertet, so erhalten nachträglich eingetragene Pfandgläubiger nur Befrie­ digung, wenn sich über die Deckung der Pfändungsgläubiger hinaus ein Überschuss ergibt. Ein später eingetragenes Eigentumsrecht dagegen 106 C. Gerichtsentscheide 3178, 3179