ein­ gereicht, oder 2. der gültig erhobene Rechtsvorschlag durch ein Urteil im Rechtsöffnungs- oder im ordentlichen Prozessverfahren oder durch Rückzug rechtskräftig beseitigt worden ist.» Bei dieser zweiten der alternativ verlangten Voraussetzungen bleibt offen, ob die fakultative Verfügungsbeschränkung auch erreicht werden kann, wenn lediglich provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist. Wäh­ rend der älteren Lehre dazu keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wird dies durch Fritzsche/W älder(a.a.O., S.480, Fussnote 40) unter Hinweis auf Art. 83 Abs. 2 SchKG bejaht. Die Aufsichtsbehörde teilt diese Auffas­