Eine entsprechende Regelung enthält folglich A rt.90 VZG. Diese Bestimmung sieht unter dem Titel «fakultative Ver­ fügungsbeschränkung» vor, dass das Betreibungsamt auf das Verlangen des Pfandgläubigers eine Verfügungsbeschränkung nach Art.960 ZGB zur Vormerkung im Grundbuch anzumelden hat, wenn entweder «1. ein Rechtsvorschlag nicht (oder nicht in rechtsgültiger Form) ein­ gereicht, oder 2. der gültig erhobene Rechtsvorschlag durch ein Urteil im Rechtsöffnungs- oder im ordentlichen Prozessverfahren oder durch Rückzug rechtskräftig beseitigt worden ist.