1. Bei der Betreibung auf Pfändung unterliegt eine Liegenschaft nach Art. 101 SchKG einer Verfügungsbeschränkung, welche dem Grundbuch­ führer zwecks Vormerkung mitzuteilen ist. Für die Betreibung auf Pfand­ verwertung fehlt im Gesetz eine entsprechende Regelung. Es wäre freilich nicht einzusehen, was eine unterschiedliche Behandlung eines Pfandgläu­ bigers mit anerkanntem Pfandrecht rechtfertigen könnte (vgl. Fritzsche/ Wälder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweizerischem Recht, Bd.l, 3.Aufl., S.480 N.22). Eine entsprechende Regelung enthält folglich A rt.90 VZG.