C. Gerichtsentscheide 3178 3178 Betreibung auf Grundpfandverwertung. Zulässigkeit einer Verfü­ gungsbeschränkung bei provisorischer Rechtsöffnung (Art. 101 SchKG, Art. 90 VZG, Art. 960 ZGB). 1. Bei der Betreibung auf Pfändung unterliegt eine Liegenschaft nach Art. 101 SchKG einer Verfügungsbeschränkung, welche dem Grundbuch­ führer zwecks Vormerkung mitzuteilen ist. Für die Betreibung auf Pfand­ verwertung fehlt im Gesetz eine entsprechende Regelung. Es wäre freilich nicht einzusehen, was eine unterschiedliche Behandlung eines Pfandgläu­ bigers mit anerkanntem Pfandrecht rechtfertigen könnte (vgl. Fritzsche/ Wälder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweizerischem Recht, Bd.l, 3.Aufl., S.480 N.22). Eine entsprechende Regelung enthält folglich A rt.90 VZG. Diese Bestimmung sieht unter dem Titel «fakultative Ver­ fügungsbeschränkung» vor, dass das Betreibungsamt auf das Verlangen des Pfandgläubigers eine Verfügungsbeschränkung nach Art.960 ZGB zur Vormerkung im Grundbuch anzumelden hat, wenn entweder «1. ein Rechtsvorschlag nicht (oder nicht in rechtsgültiger Form) ein­ gereicht, oder 2. der gültig erhobene Rechtsvorschlag durch ein Urteil im Rechtsöffnungs- oder im ordentlichen Prozessverfahren oder durch Rückzug rechtskräftig beseitigt worden ist.» Bei dieser zweiten der alternativ verlangten Voraussetzungen bleibt offen, ob die fakultative Verfügungsbeschränkung auch erreicht werden kann, wenn lediglich provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist. Wäh­ rend der älteren Lehre dazu keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wird dies durch Fritzsche/W älder(a.a.O., S.480, Fussnote 40) unter Hinweis auf Art. 83 Abs. 2 SchKG bejaht. Die Aufsichtsbehörde teilt diese Auffas­ sung, insbesondere im Hinblick auf Zweck und Wirkung der Verfügungs­ beschränkung. Gemäss Art. 960 Abs. 2 ZGB erhält die vorgemerkte Ver­ fügungsbeschränkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Recht. Später eingetragene Rechte sind gegenüber allen durch die Ver­ fügungsbeschränkung geschützten Gläubigern wirksam. Kommt es nicht zur Verwertung, bleiben die späteren Rechte in Kraft. Wird dagegen ver­ wertet, so erhalten nachträglich eingetragene Pfandgläubiger nur Befrie­ digung, wenn sich über die Deckung der Pfändungsgläubiger hinaus ein Überschuss ergibt. Ein später eingetragenes Eigentumsrecht dagegen 106 C. Gerichtsentscheide 3178, 3179 ginge durch die in gültiger Weise vorgenommene Zwangsverwertung mit Übertragung an den neuen Erwerber unter und wäre nach Art. 976 ZGB zu löschen (vgl. Jaeger/Däniker, Komm. N.1 B zu Art. 101 SchKG). Zu einer Schlechterstellung des Schuldners bzw. Pfandeigentümers führt deshalb die Verfügungsbeschränkung nicht. ABschKG 21.8.1990 3179 Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exi­ stenzminimums (Notbedarf); Änderung vom 1. Juli 1990 (für den Kanton Appenzell A.Rh. verbindlich erklärt durch Beschluss der Aufsichts­ behörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 10. Juli 1990). Siehe auch ARGVP 1/1989 Nr. 3148. Erhöhung der monatlichen Grundbeiträge, aus praktischen Gründen auf die nächsten fünf Franken auf- oder abgerundet: Grundbetrag für bisher neu 1. füreinen alleinstehenden Schuldner a) im Haushalt Angehöriger lebend Fr. 725.- Fr. 780.- b) nicht im Haushalt Angehöriger lebend Fr. 805.- Fr. 865.- 2. für ein Ehepaar oder zwei miteinander verwandte, eine Haushaltsgemeinschaft (Familie) bildende erwachsene Personen Fr. 1075.- Fr. 1160.- 3. Unterhalt der Kinder für jedes Kind im Alter bis zu 6 Jahren Fr. 155.- Fr. 165.- von 6 -1 2 Jahren Fr. 220.- Fr. 235.- von 12-16 Jahren Fr. 300.- Fr. 325.- von 16-20 Jahren Fr. 375.- Fr. 4 0 5.- 107