In beiden Fällen ging es um die Aufrechterhaltung der lebens­ notwendigen Bedürfnisse des Schuldners und seiner Familie. Eine höhere Ausbildung mag allenfalls als standesgemäss bezeichnet werden, von lebensnotwendiger und damit existentieller Bedeutung ist sie jedoch nicht (vgl. hiezu Jaeger,Komm. N.7 zu Art. 93 SchKG). Das Betreibungsamt hat demnach zu Recht die vom Beschwerdeführer aufgrund einer Trennungskonvention vereinbarten Unterhaltsbeiträge für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ausser acht gelassen. ABschKG 8.11.1989 105