Das Bundesgericht hat diese Frage in BGE 9 8 III 36 verneint und festgestellt, es könne nicht im Sinne des Gesetzes sein, dass das Studium volljähriger Kinder eines betriebenen Schuldners zulasten von dessen Gläubigern ermöglicht werde. Dies hätte nämlich zur Folge, dass unter Umständen ein Gläubiger seine Kinder nicht studieren lassen könnte, weil ihm der Zugriff auf das Schuldnervermögen deswegen untersagt werde, weil dessen Kindern eine höhere Ausbildung ermöglicht werden soll. Daran ist festzuhalten, umsomehr als heute ein ausgebautes Stipendien­ system besteht.